Citymanagement Moenchengladbach
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Satzung

§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Mönchengladbacher City Management e.V. Er hat seinenSitz in Mönchengladbach und ist im Vereinsregister eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Wahrung aller mit dem Stadtteil City Mönchengladbach zusammenhängendenInteressen. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung, der Ausbausowie die Steigerung der Attraktivität des Stadtteils City Mönchengladbach, fernerdie Förderung kultureller und sonstiger Veranstaltungen von allgemeinem Interesse.Die Wahrnehmung der Interessen der Anlieger gegenüber den kommunalenVerwaltungsstellen und politischen Gremien sowieGemeinschaftswerbung mit dem Ziel, den Interessen der Mitglieder dienlich zu sein.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke bzw. mildtätigeWohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts 77 Steuerbegünstigte Zwecke" derAbgabenordnung vom 11. 0 1. 1977 in der jeweiligen Fassung. Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungenaus Mitteln der Körperschaft erhalten.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung desVereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten. Nicht betroffen hiervon sind dieals persönliche Kredite eingebrachten Beträge, jedoch ohne Zins.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sindoder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fälltdas Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, die es ausschließlich undunmittelbar für gemeinnützige bzw. Zwecken die der Erhaltung und Verbesserung derMönchengladbacher City dienen, zu verwenden hat.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nachEinwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähigeVereine und Gesellschaften werden, die im Bereich des Stadtteils Mönchengladbachwohnen bzw. dort ihren Sitz bzw. eine Niederlassung haben.Darüber hinaus können andere natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähigeVereine und Institutionen als Mitglieder zugelassen werden, wenn durch ihreMitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist.Über die Aufnahme eines jeden Mitglieds entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

§ 4Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Beendigung/Auflösung der juristischen Person, des nicht rechtsfähigen Vereinsoder der Gesellschaft

c) durch Austritt;dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß einesKalenderjahres zulässig unter Einhaltung, einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Gehtdie schriftliche Anzeige verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittsterminwirksam.

d) durch Ausschluß,dieser tritt durch Beschluß des Vorstandes ein;wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnungen mit der Zahlung des Beitrages odereiner sonstigen Zahlungsverpflichtung länger als 6 Monate im Rückstand ist,wenn das Mitglied den Interessen des Vereins beharrlich zuwider handelt oder ihndurch sein Verhalten schädigt.

Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14Tagen nach Kenntnis des Beschlusses Einspruch einlegen, worüber dieMitgliederversammlung endgültig entscheidet.Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliederrechte des betreffenden Mitglieds.Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kann ferner kein Anspruch auf das Vereinsvermögenabgeleitet werden.

§ 5Beiträge

Der Monatsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.Er ist jeweils im voraus fällig und zahlbar.Über Änderungen der Beitragshöhe, Sonderbeiträge und Umlagenentscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

    § 7Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmaljährlich, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies imInteresse des Vereins erforderlich ist und wenn die Einberufung einer derartigen Mitgliederversammlungvon mindestens ¼ der Mitglieder verlangt wird; dabei sollen dieGründe angegeben werden.

    § 8Einberufung und Ablauf von Mitgliederversammlungen

    Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessenVerhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe derTagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14Tage.Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht und kann sichim Verhinderungsfall von seinem Ehegatten oder einer mit schriftlicher Vollmachtvertretener Person vertreten lassen.Nichtmitglieder können als Gäste geladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesendsind. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorstand kurzfristig eine neue Mitgliederversammlungeinberufen. Die neu einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtauf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.Die Mitgliederversammlung bestimmt die, Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie wählt insbesondereden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. DieVorstandsmitglieder sind bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Jahresbericht des Vorstandes sowieden Kassenprüfungsbericht entgegen. Sie überwacht die Tätigkeit des Vorstandesund erteilt ihm Entlastung. Zuvor sind die Kassengeschäfte des Gewerbekreises vonzwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu überprüfen. DieKassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.Die Mitgliederversammlung, faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenenStimmen. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist jedoch 2/3 Mehrheit derabgegebenen Stimmen erforderlich.Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dasvom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    § 9Vorstand

    Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, setzt sich zusammen aus:

    a) dem Vorsitzenden

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

    c) dem Schatzmeister.

      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind bis zur Wahl eines neuenVorstandes im Amt.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandsvertreten.Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Im Zusammenhang mit derGeschäftsführung entstandene nachweisbare Kosten werden ihm erstattet.Für den Vorstand kann eine Geschäftsordnung durch die Mitgliederversammlungbeschlossen werden.


      § 10Auflösung

      Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die StadtMönchengladbach mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke für den Stadtteil City Mönchengladbach zu verwenden.

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      Sonntag, 14.10.2012

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      Sonntag, 01.04.2012

      Frühlingsfest
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